NWS Product Catalogue.pdf

Geltung der Bedingungen 1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Allgemeine Bestimmungen 2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüg- lich im einzelnen schriftlich bestätigen. 3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbind- lich. 4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, das sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Langfrist- und Abrufverträge 5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. 6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertrags- partner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. 7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat. 8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend. Vertraulichkeit 9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Ge- schäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese 8GTRƃKEJVWPI DGIKPPV CD GTUVOCNKIGO 'TJCNV FGT 7PVGTNCIGP QFGT Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbin- dung. &KG 8GTRƃKEJVWPI IKNV PKEJV HØT 7PVGTNCIGP WPF -GPPVPKUUG FKG allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner DGTGKVU DGMCPPV YCTGP QJPG FCUU GT \WT )GJGKOJCNVWPI XGTRƃKEJ - tet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Ver wertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. Zeichnungen und Beschreibungen 11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder techni- sche Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertrags- partners. Muster und Fertigungsteile 12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. 13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewah- rung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen. 14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. 15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen XGTVTCINKEJGP 8GTRƃKEJVWPIGP KP XQNNGO 7OHCPI PCEJIGMQOOGP ist. 16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur YGKVGTGP 8GTYGPFWPI \W ÀW»GTP 7PUGTG 2ƃKEJV \WT 8GTYCJTWPI endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung auf gegeben wird, dann gehen die Fertigungsmittel in unser Eigentum über. 17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorhe- riger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. Preise 18. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Zahlungsbedingungen 19. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 Prozent Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist. 20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser 2CTVPGT FGPPQEJ XGTRƃKEJVGV FKG <CJNWPI HØT FGP HGJNGTHTGKGP #PVGKN zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. 21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. 22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den 2CTVPGT FKG 'THØNNWPI WPUGTGT 8GTRƃKEJVWPIGP DKU \WO 'TJCNV FGT Zahlungen einstellen. 23. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbar- keit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechsel- protest wird ausgeschlossen. 24. Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, dass unser Zah- lungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Lieferung 25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk”. Maßge- bend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. 26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestäti- gung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 55 vorliegen. 27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. 28. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Versand und Gefahrenübergang 29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. 30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transport weg. 31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtfüh- rer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Lieferverzug 32. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mittei- len, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. 33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. 34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Eigentumsvorbehalt 35. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. 36. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäfts- ICPI \W XGTÀW»GTP UQNCPIG GT UGKPGP 8GTRƃKEJVWPIGP CWU FGT Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit ØDGTGKIPGP 'T KUV XGTRƃKEJVGV WPUGTG 4GEJVG DGKO MTGFKVKGTVGP Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. $GK 2ƃKEJVXGTNGV\WPIGP FGU 2CTVPGTU KPUDGUQPFGTG DGK <CJNWPIUXGT - zug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Heraus- ICDG XGTRƃKEJVGV 9KT UKPF \WO 4ØEMVTKVV XQO 8GTVTCI DGTGEJVKIV wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird. 38. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebe- nenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 39. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verar beitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den an- deren verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 40. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbe- haltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. 41. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten PCEJ WPUGTGT 9CJN XGTRƃKEJVGV Sachmängel 42. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach <GKEJPWPIGP 5RG\KƂMCVKQPGP /WUVGTP WUY WPUGTGU 2CTVPGTU \W liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertrags gemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüber- gangs gemäß Ziff. 31. 43. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 44. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. 45. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung ver- einbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transport kosten, wenn die /ÀPIGNTØIG DGTGEJVKIV KUV 9GPP FGT 2CTVPGT FKGUGP 8GTRƃKEJVWP - gen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 47. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unse- rer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. -QOOGP YKT FKGUGP 8GTRƃKEJVWPIGP PKEJV QFGT PKEJV XGTVTCIUIG - mäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren 8GTRƃKEJVWPIGP PCEJ\WMQOOGP JCDGP 0CEJ GTHQNINQUGO #DNCWH dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Auf- wendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. 49. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinba- rungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 48 letzter Satz entsprechend. Sonstige Ansprüche, Haftung 50. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende An sprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verlet- \WPI XQP 2ƃKEJVGP CWU FGO 5EJWNFXGTJÀNVPKU WPF CWU WPGTNCWDVGT Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. 51. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- VTCIURƃKEJVGP $GK UEJWNFJCHVGT 8GTNGV\WPI YGUGPVNKEJGT 8GTVTCIU - RƃKEJVGP JCHVGP YKT CW»GT KP FGP (ÀNNGP FGU 8QTUCV\GU QFGT FGT groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei fehlernder gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. 53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitneh- mer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. Höhere Gewalt 55. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maß- nahmen, Ausbleiben von Zu lieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung WPF KO 7OHCPI KJTGT 9KTMWPI XQP FGP .GKUVWPIURƃKEJVGP &KGU IKNV auch, wenn diese Ereig isse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem UKEJ FGT DGVTQHHGPG 8GTVTCIURCTVPGT KP 8GT\WI DGƂPFGV GU UGK FGPP dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. &KG 8GTVTCIURCTVPGT UKPF XGTRƃKEJVGV KO 4CJOGP FGU <WOWVDCTGP unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre 8GTRƃKEJVWPIGP FGP XGTÀPFGTVGP 8GTJÀNVPKUUGP PCEJ 6TGW WPF Glauben anzupassen. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 56. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 57. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. 58. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen. Nutzungsbestimmungen Das NWS Programm wurde nach dem neuesten technischen Stand erstellt. Druckfehler, Irrtümer bei technischen Angaben und Modellbezeichnungen, technische Änderungen und vom Produkt abweichende Fotos behalten wir uns vor. Der Inhalt ist urheber- rechtlich geschützt. Reproduktionen, auch einzelner Teile, bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung. 184 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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